News zum Arbeitsrecht 12/2018:
Ein Arbeitnehmer kann seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch verlieren, nur weil er keinen Urlaub beantragt hat.
Das bedeutet, dass Ihnen jeder nicht genommene Urlaub aus dem Vorjahr uneingeschränkt für die Zukunft erhalten bleibt.
EuGH Urteil vom 06.11.2018
Hintergrund sind zwei Fälle aus Deutschland, die von den nationalen Gerichten zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof verwiesen wurden.
Mit seinen Urteilen entscheidet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht es nicht zulässt, dass ein Arbeitnehmer die ihm nach dem Unionsrecht zustehenden Urlaubstage und damit seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub automatisch allein deshalb verliert, weil er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt hat.
Nach EU-Recht dürften Urlaubsansprüche nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er seinen Arbeitnehmer angemessen informiert und in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen, so die Luxemburger Richter (Rs. C-619/16 und C-684/16).
In der Praxis war dies bisher nicht der Fall.Nach deutschem Recht erlosch der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bisher in der Regel am Ende des Arbeitsjahres, wenn der Arbeitnehmer zuvor keinen Urlaub beantragt hatte.
Neu ist auch der Erbfall:
Die Erben können vom ehemaligen Arbeitgeber des Verstorbenen eine Abgeltung für nicht genommenen Urlaub verlangen.
Die Vererbbarkeit des Urlaubsanspruchs gilt auch dann, wenn das nationale Recht dies – wie in Deutschland – eigentlich ausschließt, so die Richter des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssachen C-569/16 und C-570/16).
Der EuGH gab damit den Klägern Recht und stärkt damit die Arbeitnehmerrechte erheblich.